Ein aufgerissener Nudelbeutel kostet Kunden nach deutschem Recht nicht das Widerrufsrecht, erklärt Haendlerbund.de. Ausgeschlossen sei es bei schnell verderblicher Ware wie frischem Fisch oder Torten sowie bei versiegelten Hygieneprodukten mit gebrochenem Siegel. Bei Nudeln, Reis oder Mehl fehle ein solches Siegel meist. Der Händler könne aber Wertersatz verlangen, sofern er korrekt belehrt habe: Um Zutaten oder Haltbarkeit zu prüfen, müsse niemand die Packung öffnen. Einen pauschalen Abzug erlaube das Gesetz nicht – maßgeblich sei der tatsächliche Wertverlust.
Ein geöffneter Nudelbeutel lässt das Widerrufsrecht im Fernabsatz nach deutschem Recht grundsätzlich bestehen. Darauf verweist Haendlerbund.de mit Blick auf Lebensmittelbestellungen im Onlinehandel. Das Gesetz sieht keinen allgemeinen Ausschluss für Lebensmittel vor. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine der ausdrücklich geregelten Ausnahmen greift.
Wann Lebensmittel vom Widerruf ausgeschlossen sind
Ein genereller Ausschluss kommt bei Waren infrage, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum rasch überschritten wird. Dazu zählen etwa frisches Fleisch, frischer Fisch, frische Wurstwaren, kurz haltbare Milchprodukte, schnell verderbliches Obst und Gemüse, frische Backwaren wie Kuchen oder Torten sowie frisch zubereitete Speisen. Auch frische Schnittblumen und Gestecke fallen unter diese Ausnahme, während Topfpflanzen sowie eingelegte oder fermentierte Waren nicht dazugehören.
Eine zweite wichtige Ausnahme betrifft versiegelte Hygieneprodukte. Nach § 312g BGB entfällt das Widerrufsrecht, wenn eine Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist und ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Dafür müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen: Es braucht ein erkennbares Hygienesiegel, die Ware selbst muss ein Hygieneprodukt sein, und dieses Siegel muss tatsächlich gebrochen worden sein.
Warum Nudeln, Reis und Mehl anders bewertet werden
Bei haltbaren Lebensmitteln wie Nudeln, Reis oder Mehl fehlt in der Regel ein Hygienesiegel im klassischen Sinn. Die Produkte sind meist schlicht verpackt. Wird eine solche Verpackung geöffnet, ist damit nicht automatisch ein rechtlich relevantes Siegel gebrochen. Das Widerrufsrecht bleibt daher grundsätzlich erhalten, auch wenn die Ware für den Händler anschließend schwer oder gar nicht mehr als Neuware verkäuflich ist.
Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Rücksendung folgenlos bleibt. Händler können unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz verlangen. Grundlage ist § 357a BGB. Danach haftet der Verbraucher für einen Wertverlust, wenn er mit der Ware in einer Weise umgegangen ist, die zur Prüfung ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Voraussetzung bleibt, dass der Händler ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat.
Prüfung ja, Aufreißen meist nein
Verbraucher dürfen online bestellte Ware grundsätzlich auspacken und prüfen, wie es auch in einem Ladengeschäft möglich wäre. Bei Lebensmitteln ist die Grenze jedoch schnell erreicht. Wer eine Packung Nudeln aufreißt, muss das üblicherweise nicht tun, um Menge, Zutaten, Mindesthaltbarkeitsdatum oder andere wesentliche Angaben zu kontrollieren. Diese Informationen stehen bereits auf der Verpackung.
Ein pauschaler Abzug allein wegen einer geöffneten Packung ist nach der dargestellten Rechtslage nicht zulässig. Erforderlich ist ein tatsächlich entstandener Wertverlust, der auf einem Umgang beruht, der für die Prüfung der Ware nicht notwendig war. Im Einzelfall kann dieser Wertverlust bei geöffneter und praktisch unverkäuflicher Lebensmittelware erheblich sein. Geprüft werden muss jeweils konkret nach § 357a BGB.

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