Wer ab Sonntag mit „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ wirbt, braucht konkrete Belege, denn dann greift die EU-Richtlinie EmpCo, berichtet Haendlerbund.de. Deutschland setze sie über das UWG um. Klimaneutralität allein per CO₂-Kompensation sei tabu, ebenso Umweltversprechen fürs ganze Produkt, die aber nur einen Teilaspekt betreffen. Jedes Siegel müsse auf unabhängiger Drittprüfung beruhen oder von einer staatlichen Stelle stammen; Händler hafteten auch für übernommene Herstellersiegel.
Ab dem 27. September werden Umweltversprechen in der Werbung deutlich strenger reguliert. Mit der EmpCo-Richtlinie der EU, die Deutschland über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umsetzt, geraten pauschale Green Claims stärker unter Druck, berichtet Haendlerbund.de. Wer Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimafreundlich“ nutzt, braucht künftig konkrete und überprüfbare Belege. Vage Aussagen ohne Nachweis sind verboten, sofern keine hervorragende Umweltleistung belegt werden kann.
Als Umweltaussage gilt jede Angabe, nach der ein Produkt positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt hat. Erfasst sind auch Aussagen, wonach sich die Umweltwirkung eines Produkts im Laufe der Zeit verbessert. Damit reicht es nicht mehr aus, allgemeine Begriffe in Produktbeschreibungen, auf Verpackungen, in Newslettern oder im Shop einzusetzen. Die Aussage muss am selben Ort klar erläutert und belegbar sein.
Grenzen für Green Claims
Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen Gesamtprodukt und Einzelaspekt. Eine Umweltaussage darf sich nicht auf das gesamte Produkt beziehen, wenn sie tatsächlich nur einen bestimmten Bestandteil oder Prozess betrifft. Ein weiteres Verbot betrifft Klimaneutralitäts-Claims: Wird die angebliche Neutralität allein durch CO₂-Kompensation erreicht, darf damit künftig nicht mehr geworben werden. Solche Angaben gelten nach den neuen Vorgaben als unzulässig.
Für Händlerinnen und Händler bedeutet das eine genaue Prüfung aller Formulierungen. Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sollten gestrichen oder präzise erklärt werden. Maßgeblich ist, ob die Aussage im konkreten Fall belegbar ist. Fehlt ein Nachweis oder bleibt die Rechtslage unklar, ist eine zurückhaltende Formulierung sicherer. Ein Verstoß gegen die Schwarze Liste gilt automatisch als unlauter, ohne zusätzliche Einzelfallprüfung.
Siegel brauchen unabhängige Prüfung
Auch Zertifikate und Siegel unterliegen künftig strengeren Anforderungen. Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittprüfung beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden. Eigene Labels, unklare Nachhaltigkeitszeichen oder werbliche Symbolik ohne belastbare Grundlage werden damit zum Risiko.
Die Pflicht zur Prüfung endet nicht bei selbst erstellten Angaben. Händler haften auch für übernommene Herstellersiegel, wenn sie Produktbilder, Texte oder Beschreibungen unverändert in den eigenen Shop übernehmen. Deshalb sollten alle verwendeten Umweltzeichen vor dem Stichtag kontrolliert und die zugrunde liegenden Nachweise dokumentiert werden. Maßgeblich ist, ob eine echte, unabhängige Zertifizierung nachweisbar ist.
Der praktische Handlungsbedarf ist klar umrissen: Shops sollten alle Umweltclaims auf Website, Produktseiten, Verpackungen und in Newslettern erfassen, Belege zuordnen und unklare Aussagen entfernen. Besonders kritisch sind pauschale Begriffe, produktweite Versprechen bei bloßen Teilaspekten sowie Klimaneutralität auf Basis reiner Kompensation. Die neuen Vorgaben gelten ab dem 27. September.
