Arznei aus dem Automaten zulässig

Arznei aus dem Automaten zulässig

2 Min.Aktualisiert am
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Das Verwaltungsgericht Mainz sorgt für eine kleine Revolution in der Apothekenbranche: Das Medikamenten-Terminal in einer rheinhessischen Gemeinde wurde für zulässig erklärt.

Die Richter gaben dem Betreiber einer Filialapotheke in Osthofen (bei Worms) Recht. Das Mainzer Gericht ist nach eigenen Angaben das erste Verwaltungsgericht, das den Betrieb eines solchen Terminals für rechtens erklärt. An anderen Verwaltungsgerichten - etwa in Karlsruhe und Bayreuth - habe es gegenteilige Entscheidungen gegeben, sagte ein Sprecher.

Auf den Drucker kommt es an

Am Terminal können Kunden Arzneien, die weder apotheken- noch verschreibungspflichtig sind wie über einen Selbstbedienungsautomaten kaufen. Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Produkten tritt der Apotheker an einem Bildschirmtelefon mit dem Kunden in Kontakt.

Das Rezept wird eingescannt und vom Apotheker am Bildschirm überprüft. Ist alles in Ordnung, veranlasst dieser die Ausgabe des Medikaments durch den Automaten über einen Ausgabeschacht. In diesem ist zusätzlich eine Kamera installiert. Damit überprüft der Apotheker das Produkt und kann es bei einem Fehler zurückhalten.

Wenn dieses Terminal mit einem Drucker ausgestattet wird, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, befanden die Mainzer Richter. Auf dem Rezept müsste etwa der Name des Apothekeninhabers sowie der Preis des Arzneimittels aufgedruckt werden.

Manipulationen sind via Bildschirm zu erkennen

Es sei nicht erforderlich, dass der Apotheker die Verschreibung "in die Hand nehmen könne", so das Gericht. Es genügt nach dem Urteil der Richter, dass das Rezept eingescannt werde. Eventuelle Manipulationen könne der Apotheker via Bildschirm erkennen.

Er sei auch in der Lage, über Bildschirmtelefon seinen Informations- und Beratungspflichten nachzukommen (Az.: 4 K 375/08.MZ). Bild- und Tonqualität der Kommunikationsanlage seien gut, deren Bedienung einfach, befand das Gericht.

Der Apotheker betreibt das Terminal in Osthofen seit Dezember 2006, wie der Gerichtssprecher mitteilte. Das Land Rheinland-Pfalz hatte geklagt, weil es das Terminal als nicht rechtmäßig einstufte. Allerdings sei dem Apotheker der Betrieb nicht untersagt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung zugelassen.

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