Mitarbeiterin verpackt Produkt sorgfältig in nachhaltiger Verpackung im modernen Fulfillment-Center
© Black Forest Labs / Flux

Verpackungsverordnung PPWR: Für kleine Onlinehändler endet das Cross-Border-Geschäft

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR. Sie soll Verpackungsmüll senken und die bislang zersplitterten nationalen Vorschriften durch ein einheitliches Regelwerk ersetzen. In der Praxis berichten Händlerverbände und einzelne Shopbetreiber jedoch von neuen Dokumentations- und Registrierungspflichten – mit der Folge, dass manche kleine Händler den Versand ins EU-Ausland einstellen.

David WöllensteinDavid WöllensteinRedakteur
6 Min.
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Was ab heute gilt

Die Verordnung (EU) 2025/40 – kurz PPWR für Packaging and Packaging Waste Regulation – trat im Februar 2025 in Kraft und ist ab dem 12. August 2026 anwendbar. Anders als eine Richtlinie muss sie nicht in nationales Recht übertragen werden, sondern gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Nach Angaben der EU-Kommission soll sie fragmentierte nationale Anforderungen durch gemeinsame EU-Regeln ersetzen und dem prognostizierten Anstieg des Verpackungsmülls entgegenwirken, den die Kommission ohne Gegenmaßnahmen bis 2030 auf plus 19 Prozent beziffert.

Der Großteil der materiellen Pflichten greift allerdings erst später. Ab 2028 soll ein einheitliches EU-Kennzeichnungssystem die Mülltrennung erleichtern. Ab 2030 folgen die meisten weiteren Vorgaben: etwa Grenzen für Leervolumen in Verpackungen, Mehrwegquoten, ein Mindestanteil an Rezyklat in neuen Kunststoffverpackungen und die Vorgabe, dass Verpackungen recyclingfähig sein müssen. Unmittelbar ab dem 12. August 2026 gelten nach Angaben der Kommission zunächst Beschränkungen für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen, harmonisierte Definitionen für Hersteller sowie Kennzeichnungspflichten, die den Hersteller oder Importeur einer Verpackung identifizierbar machen.

Der Reibungspunkt: der Bevollmächtigte pro Zielland

Für den Streit im Onlinehandel sorgt vor allem eine Pflicht, die den grenzüberschreitenden Versand betrifft. Wer Verpackungen in einem anderen EU-Staat erstmals bereitstellt – was beim Direktversand an Endkundinnen und Kunden der Fall sein kann –, muss dort nach Darstellung mehrerer Fachdienste einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) benennen. Eine Bagatell- oder Mindestmengengrenze existiert bislang nicht. Die Pflicht gilt nach Angaben des Händlerbunds ab dem ersten Paket.

Die IT-Recht-Kanzlei ordnet ein, dass reine Inlandsversender in der Regel nicht betroffen sind: Wer neutrale Versandkartons in Deutschland kauft und ausschließlich innerhalb Deutschlands verschickt, ist für diese Versandverpackung regelmäßig nicht als Erzeuger verantwortlich. Auch ein gewöhnliches Versandetikett macht einen Händler demnach nicht allein zum Erzeuger des Kartons. Zum Problem wird die Regel vor allem im Cross-Border-Geschäft.

Die Kosten dafür beziffert der Händlerbund laut e-commerce magazin auf mehrere hundert Euro pro Land und Jahr, unabhängig vom Versandvolumen. Ein Händler, der in fünf EU-Länder liefere, komme so schnell auf mehrere tausend Euro jährlich, „oft für nur wenige Dutzend Pakete“. Für Verstöße drohen je nach Mitgliedsstaat Bußgelder.

Eine Stimme aus dem Netz: „Ich bin raus”

Wie sich das konkret anfühlt, schildert der Designer Christoph Ruhrmann in einem LinkedIn-Beitrag. Ruhrmann schließt seinen Onlineshop „End of Print“, einen Print-on-Demand-Store für Design-Poster. Auf der Website des Shops werden derzeit keine Bestellungen mehr abgewickelt.

Ruhrmann macht in seinem Beitrag transparent, dass „End of Print“ für ihn „immer nur ein Nebenprojekt“ gewesen sei – ein „Experiment in Sachen WooCommerce und Automatisierung", auf dessen Einnahmen er nicht angewiesen sei. Er schließe nicht wegen fehlender Verkäufe, sondern „wegen der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und dem schleichenden Bürokratie-Tod im europäischen E-Commerce“. Es lohne sich nicht mehr, seine Freizeit „mit EU-Dokumentationspflichten, Kennzeichnungsirrsinn und Lizenzierungswahn zu verbrennen“.

Seine eigentliche Frage richtet Ruhrmann an jene, die im Unterschied zu ihm auf ihren Shop angewiesen sind: „Was ist mit den Händlern, die davon leben müssen?“ Solopreneure und kleine Manufakturen ohne eigene Rechtsabteilung träfe die Regulierung härter als Großkonzerne, die den Bürokratieaufwand „einfach weglächeln“. Die Verordnung solle Nachhaltigkeit fördern, so Ruhrmann, kaputtreguliere aber Händler und Produzenten. Der Beitrag ist pointiert bis polemisch formuliert und endet mit einem Appell gegen den „Regulierungs-Wahn“ aus Brüssel.

Anmerkung der Redaktion: Ruhrmanns Beitrag ist eine Einzelmeinung und, nach eigener Aussage, der Rückzug aus einem nicht existenznotwendigen Nebenprojekt. Seine Zuspitzung, die PPWR reguliere den Mittelstand „kaputt“, ist eine Wertung, keine belegte Tatsache. Sie deckt sich in der Stoßrichtung aber mit Positionen von Handelsverbänden und trifft auf eine Rechtslage, die derzeit selbst in Bewegung ist (siehe unten).

Von „Katastrophe” bis „Verpackungschaos”

Ruhrmann steht mit seiner Kritik nicht allein. Tim Arlt, Geschäftsführer des Händlerbunds, wird in der Wirtschaftswoche mit den Worten zitiert, er halte die Verordnung „für eine Katastrophe”. Der Verband habe „tausende” Nachrichten von Händlern erhalten, die ihr EU-Geschäft aufgeben wollten. Die Wirtschaftswoche führt zwei Beispiele an: André Preidel, der mit Gameboy-Reparaturen und -Verkauf nach eigenen Angaben 10.000 bis 15.000 Euro monatlich umsetzt und rund ein Fünftel davon im EU-Ausland, stellt den Auslandsversand zum 12. August ein. Auch das Leipziger Modelabel „Herr Ganze“ von Sebastian Ganze zieht sich trotz wachsender Auslandsnachfrage aus dem EU-Versand zurück.

Der österreichische Handelsverband kritisiert die Verordnung ähnlich scharf. Geschäftsführer Rainer Will erklärt in einer Aussendung, Brüssel schicke die Branche „sehenden Auges ins Verpackungschaos“, und wirft der Kommission vor, bei Verpackungen „27 neue Bürokratiegrenzen“ zu errichten statt eines einheitlichen Verfahrens. Der Verband verweist darauf, dass die EU-Kommission ihre FAQ zur Verordnung noch rund eine Woche vor dem Stichtag überarbeitet habe, und fordert unter anderem ein Moratorium für unklare Bestimmungen, das Aussetzen von Sanktionen bis zu eindeutigen Leitlinien sowie verhältnismäßige Bagatellgrenzen für kleine und mittlere Unternehmen.

Harmonisieren wollte Brüssel eigentlich das Gegenteil

Bemerkenswert ist, dass die PPWR erklärtermaßen Bürokratie abbauen sollte. Die EU-Kommission begründet die Verordnung damit, ein „Flickenteppich“ nationaler Vorschriften werde durch einheitliche Regeln ersetzt. Man habe mit Marktakteuren an einer „pragmatischen und unbürokratischen“ Umsetzung gearbeitet. Kritiker halten dem entgegen, dass die Registrierungs- und Bevollmächtigtenpflichten in der Praxis pro Land anfallen und damit genau jene 27 Einzelverfahren entstehen, die eigentlich hätten wegfallen sollen.

Zu einer fairen Einordnung gehört zudem, dass eine erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen in vielen Mitgliedsstaaten bereits vor der PPWR bestand, in Deutschland etwa über die LUCID-Registrierung. Neu ist im Kern die EU-weite Verpflichtung, im Zielland einen Bevollmächtigten zu benennen. Eine Entlastung an genau dieser Stelle hatte die EU-Kommission Ende 2025 in ihrem Vereinfachungspaket („Omnibus“) vorgeschlagen: Die Bevollmächtigtenpflicht sollte für in der EU niedergelassene Unternehmen bis 2035 ausgesetzt werden. 

Dieser Vorstoß ist jedoch vorerst gescheitert. Nach Angaben des Händlerbunds entschied der Rat der EU im Sommer 2026, die Beratungen über die PPWR-Vereinfachung nicht fortzuführen. Mehrere Mitgliedsstaaten – über den Bundesrat auch Deutschland – warnten vor Vollzugslücken und Wettbewerbsverzerrungen. Die Bevollmächtigtenpflicht gilt damit ab dem 12. August 2026 wie vorgesehen. Eine umfassendere Überprüfung der erweiterten Herstellerverantwortung hat die Kommission für den Herbst 2026 angekündigt. Ob daraus Erleichterungen für kleine Händler werden, ist offen.

Was Händler jetzt tun können

Kurzfristig bleibt betroffenen Shops vor allem, die Lieferländer im Checkout einzugrenzen und Bevollmächtigte nur für die wichtigsten Zielmärkte zu benennen, statt flächendeckend in allen EU-Staaten zu registrieren. Wer ausschließlich im Inland versendet, ist nach Einschätzung der IT-Recht-Kanzlei von der neuen Bevollmächtigtenpflicht in der Regel nicht betroffen. Für die Einordnung des eigenen Risikos empfiehlt sich ein Blick auf die konkrete Rolle im Sinne der Verordnung – Erzeuger, Hersteller oder reiner Weiterversender –, weil daran unterschiedliche Pflichten hängen.

Nachdem der Rat der EU die vorgeschlagene Aussetzung vorerst gestoppt hat, ist offen, ob und wann Erleichterungen kommen. Die Kommission hat für Herbst 2026 eine breitere EPR-Überprüfung angekündigt. Für viele kleine Händler dürfte die zentrale Frage schon jetzt sein, ob sich der Aufwand für ein oft kleines Auslandsvolumen noch rechnet oder ob sie es machen wie Christoph Ruhrmann und sich vorerst zurückziehen.

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David Wöllenstein
Geschrieben vonDavid Wöllenstein

Redakteur

David Wöllenstein ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Er schreibt über E-Commerce, Retail-Technologie und digitale Geschäftsmodelle — zuletzt intensiv über Agentic Commerce und den Einsatz von KI im Handel.

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