Mitarbeiter beklebt wiederverwendeten Versandkarton mit Etikett im Lager
© Black Forest Labs / Flux

BVOH: Ein Etikett macht noch keinen Erzeuger

Ein Versandetikett macht Online-Händler nicht automatisch zum Verpackungserzeuger, betont der BVOH in einer Medienmitteilung. Der Verband reagiere auf Berichte des Händlerbundes, wonach die Zentrale Stelle Verpackungsregister das Aufkleben eines Etiketts bereits als Erzeugerhandlung werte. Art. 21 der ab 12. August geltenden PPWR verlange dagegen, dass der Händler die Verpackung unter eigener Marke in Verkehr bringe oder ihre Konformität verändere. Bei anderer Rechtsauffassung drohe ein ökologischer Fehlanreiz: Kartons wiederzuverwenden würde riskanter, als neue zu kaufen.

Björn BöerBjörn BöerChefredakteur
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PPWR: BVOH widerspricht pauschaler Erzeugerhaftung durch Versandetiketten

Ein Versandetikett macht Online-Händler nach Auffassung des Bundesverbands Onlinehandel e. V. nicht automatisch zum Verpackungserzeuger. In einer Medienmitteilung reagiert der Verband auf Berichte des Händlerbundes, wonach die Zentrale Stelle Verpackungsregister geäußert haben soll, bereits das Aufkleben eines Versandetiketts auf einen vorhandenen Karton könne eine Erzeugereigenschaft auslösen. Der BVOH hält diese pauschale Auslegung für rechtlich nicht überzeugend und fordert eine schriftliche Stellungnahme sowie eine eindeutige Klarstellung der ZSVR.

Hintergrund ist die europäische Verpackungsverordnung PPWR, die grundsätzlich ab dem 12. August 2026 gilt und Verantwortlichkeiten für Verpackungen neu ordnet. Für den Onlinehandel ist die Frage zentral, weil eine Einstufung als Erzeuger weitreichende Pflichten nach sich ziehen kann: Händler wären dann unter anderem für die Konformität der Verpackung, technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung verantwortlich. Nach Ansicht des BVOH setzt Art. 21 PPWR jedoch mehr voraus als ein gewöhnliches Versandlabel: Entweder muss die Verpackung unter eigener Marke in Verkehr gebracht werden, oder sie muss so verändert werden, dass ihre Konformität mit den Anforderungen der PPWR beeinträchtigt werden kann.

Der Verband verweist zudem auf Leitlinien der Europäischen Kommission vom 10. Juni 2026. Danach kommt es bei der Bestimmung des Erzeugers vor allem darauf an, welche Rolle ein Unternehmen bei Entwicklung oder Herstellung der Verpackung spielt und ob Name oder Marke für die Verpackung verwendet werden. Diese Zuordnung wird damit begründet, dass der Marken- oder Namensinhaber typischerweise Einfluss auf Merkmale, Material und Konstruktion einer Verpackung nehmen kann. Bei einem üblichen Versandetikett fehlt dieser Zusammenhang regelmäßig: Es enthält vor allem Empfänger- und Absenderdaten, Sendungs- oder Bestellnummern, Barcodes, Routinginformationen sowie Vorgaben von Paketdienstleistern, Fulfilment-Dienstleistern oder Marktplätzen. Damit erklärt der Händler nicht, den Karton entwickelt oder herstellen lassen zu haben.

Auch die PPWR selbst spricht laut BVOH dagegen, Versandetiketten pauschal als Erzeugerhandlung zu behandeln. Art. 20 nennt Adressierung und Versand ausdrücklich als gewöhnliche Tätigkeiten im Umgang mit Verpackungen. Art. 24 Abs. 2 setzt zudem voraus, dass Transportverpackungen über ausreichend Fläche für Versandetiketten verfügen müssen. Versandlabels erscheinen damit als normaler Bestandteil des Warenversands — nicht als automatischer Auslöser einer neuen Herstellerrolle. Entscheidend bleibt, ob die Verpackung durch die konkrete Handlung ihre regulatorische Konformität verlieren kann.

Unproblematisch ist ein Etikett dennoch nicht in jedem Fall. Maßgeblich sind Material, Klebstoff, Größe, Platzierung und Verpackungsart. Eine Konformitätsbeeinträchtigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn ein großes Kunststoff-, Folien- oder Verbundetikett die Sortierung oder das Recycling eines Papierkartons erschwert. Der BVOH argumentiert damit nicht für eine generelle Ausnahme, sondern gegen eine automatische Gleichsetzung von Versandetikett und Erzeugerstatus. Für Händler bleibt die praktische Abgrenzung relevant: Ein schlichtes Beförderungsetikett dürfte regelmäßig anders zu bewerten sein als eine Kennzeichnung, die den Karton als eigene Markenverpackung erscheinen lässt oder seine Recyclingfähigkeit beeinflusst.

Besonders kritisch sieht der Verband mögliche Fehlanreize. Würde schon das Etikettieren wiederverwendeter Kartons rechtliche Risiken auslösen, könnte es für Händler attraktiver werden, neue Kartons zu kaufen, statt vorhandene Verpackungen erneut zu nutzen. Das stünde dem ökologischen Ziel der PPWR entgegen und wäre mit Blick auf Nachhaltigkeit kontraproduktiv. Die zentrale Botschaft des BVOH lautet daher: Ein Versandetikett allein begründet keine automatische Erzeugereigenschaft; ausschlaggebend sind Marke, Einfluss auf die Verpackung und eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Konformität.

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Björn Böer
Geschrieben vonBjörn Böer

Chefredakteur

Dr. Björn Böer ist Chefredakteur der Wirtschaftsmedien und verantwortet in dieser Rolle „Der Handel“ und das E-Commerce-Portal etailment.de. Zuvor war der promovierte Dipl.-Volkswirt unter anderem Wirtschaftsredakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und leitete von 2001 bis 2003 die Wirtschaftsredaktion des F.A.Z.-Business Radios. Sein journalistisches Handwerk lernte er als Volontär beim Norddeutschen Rundfunk.

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