3D-Illustration: Dokumente wandern digital zwischen zwei Ländern als Sinnbild für E-Evidence
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E-Evidence betrifft E-Commerce

Ab dem 18. August sind, durch die neue E-Evidence-Verordnung der EU, auch Online-Händler zur Datenherausgabe verpflichtet, meldet Haendlerbund.de. Ermittlungsbehörden anderer EU-Staaten dürften Nutzerdaten künftig direkt anfordern, statt, wie bislang, einen monatelangen Rechtshilfeweg zu beschreiten. Betroffen seien Online-Händler, die Kundenkonten oder Kommentar- und Nachrichtenfunktionen anbieten, beispielsweise auch über Kleinanzeigen oder Ebay. Kundendaten, Kaufverlauf und IP-Adressen seien in zehn Tagen herauszugeben, in Notfällen innerhalb von acht Stunden.

David WöllensteinDavid WöllensteinRedakteur
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E-Evidence-Verordnung: Online-Händler geraten in den Fokus europäischer Ermittlungen

Ab dem 18. August 2026 gilt die neue E-Evidence-Verordnung der EU. Sie soll die grenzüberschreitende Strafverfolgung beschleunigen und verändert die Pflichten für Unternehmen, die digitale Dienste in Europa anbieten. Wie Haendlerbund.de berichtet, können künftig auch Online-Händler verpflichtet sein, Nutzerdaten direkt an Ermittlungsbehörden anderer EU-Staaten herauszugeben. Der bisherige Rechtshilfeweg über nationale Behörden, der oft mehrere Monate dauern konnte, wird damit in bestimmten Fällen ersetzt.

Für den E-Commerce ist die Verordnung besonders relevant, weil sie nicht nur große IT-Konzerne, Messenger-Dienste oder E-Mail-Anbieter betrifft. Auch Betreiber gewöhnlicher Online-Shops können in den Anwendungsbereich fallen, wenn sie Funktionen bereitstellen, über die Nutzer identifizierbar sind oder miteinander kommunizieren können. Dazu zählen etwa Kundenkonten, Kommentarbereiche sowie Nachrichtenfunktionen, wie sie auch auf Kleinanzeigenplattformen oder bei Ebay genutzt werden können.

Erfasst werden sogenannte Dienste der Informationsgesellschaft. Dazu gehören unter anderem Kommunikationsdienste, Domain- und IP-Registrierungsstellen sowie Online-Marktplätze und Plattformen mit Kommunikationsfunktion. Entscheidend ist nicht der Unternehmenssitz, sondern ob Dienste in der EU angeboten werden. Händler, die entsprechende Funktionen betreiben, verarbeiten potenziell relevante Informationen wie Kundendaten, Kaufhistorien oder IP-Adressen. Genau diese Daten können künftig Gegenstand einer behördlichen Anordnung sein.

Die praktischen Anforderungen sind eng getaktet: Liegt eine Herausgabeanordnung vor, müssen die geforderten Daten in der Regel innerhalb von zehn Tagen bereitgestellt werden. In ausdrücklich gekennzeichneten Notfällen, etwa bei akuter Gefahr für Leib und Leben, verkürzt sich die Frist auf acht Stunden. Zusätzlich sieht die Verordnung Sicherungsanordnungen vor. In diesem Fall müssen Daten für 60 Tage gespeichert werden, damit eine Behörde eine formelle Herausgabeanordnung vorbereiten kann.

Unternehmen müssen nicht liefern, was sie nicht besitzen. Sind angeforderte Daten nicht vorhanden oder nicht mehr gespeichert, ist dies der anfragenden Behörde mitzuteilen. Bußgelder drohen vor allem dann, wenn Anordnungen ignoriert werden. Für betroffene Händler bedeutet die neue Rechtslage daher vor allem: Zuständigkeiten, Datenprozesse und Reaktionswege sollten rechtzeitig geprüft werden, damit Fristen eingehalten und behördliche Anfragen korrekt bearbeitet werden können.

Bis zum Stichtag müssen sich betroffene Unternehmen auf der Notification-Plattform der EU registrieren. Genannt wird dafür die Adresse webgate.ec.europa.eu/cdb-sp-reg. Die Verordnung macht deutlich, dass digitale Handelsangebote künftig stärker in europäische Ermittlungsprozesse eingebunden werden können. Wer Kundenkonten, Kaufverläufe oder Kommunikationsfunktionen verwaltet, sollte die neuen Pflichten daher bis zum 18.08.2026 organisatorisch vorbereiten.

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David Wöllenstein
Geschrieben vonDavid Wöllenstein

Redakteur

David Wöllenstein ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Er schreibt über E-Commerce, Retail-Technologie und digitale Geschäftsmodelle — zuletzt intensiv über Agentic Commerce und den Einsatz von KI im Handel.

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