Foto: Mann steht in heller Küche mit Smartphone neben geschlossenem Kühl-Gefrier-Gerät.
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MediaMarkt: Gewährleistung bleibt Händlersache

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Das Landgericht Ingolstadt verbietet dem Betreiber des MediaMarkt-Online-Shops, Kunden mit Gewährleistungsansprüchen an den Hersteller weiterzureichen, meldet der Verbraucherzentrale Bundesverband. Der Verband hatte gegen die MMS E-Commerce GmbH geklagt. Auslöser war ein Kühl-Gefrier-Gerät, dessen Türalarm auch bei geschlossener Tür piepte. Der Kundenservice schickte den Käufer per E-Mail zum Hersteller. Diese Antwort sei irreführend, urteilte das Gericht: Sie erwecke den falschen Eindruck, der Händler sei nicht zuständig.

Das Landgericht Ingolstadt hat dem Betreiber des MediaMarkt-Online-Shops untersagt, Kund:innen mit Gewährleistungsansprüchen wegen eines Produktmangels an den Hersteller zu verweisen. Das berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband, der gegen die MMS E-Commerce GmbH geklagt hatte. Nach Auffassung des Gerichts war die beanstandete Kundenservice-Mail irreführend und rechtswidrig, weil sie den Eindruck erweckte, der Händler sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig.

Gewährleistung bleibt Sache des Verkäufers

Auslöser des Verfahrens war ein Kühl-Gefrier-Gerät, das ein Kunde gut ein Jahr zuvor im MediaMarkt-Onlineshop gekauft hatte. Der Türalarm des Geräts piepte auch bei geschlossener Tür und ließ sich nicht mehr abschalten. Der Käufer wandte sich deshalb an den Verkäufer, beschrieb den Mangel und machte seine Gewährleistungsrechte geltend. Der Kundenservice antwortete, für Großgeräte biete der Hersteller einen Vor-Ort-Reparaturservice mit autorisiertem Fachpersonal an. Um Garantie- oder Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, solle sich der Kunde direkt an den Hersteller wenden; die Kontaktdaten fänden sich im Handbuch.

Genau diese Formulierung beanstandete der Verbraucherzentrale Bundesverband. Nach geltendem Recht haftet bei Produktmängeln der Verkäufer als Vertragspartner des Käufers. Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband, bezeichnete die Rechtslage als eindeutig: Händler dürften sich ihrer Verpflichtung nicht entziehen, indem sie reklamierende Kund:innen an den Hersteller verwiesen. Für den Verbraucherschutz ist das Urteil damit ein klares Signal an Anbieter im Onlinehandel, Reklamationen wegen Sachmängeln korrekt einzuordnen und nicht auf Dritte abzuwälzen.

Gericht sieht falschen Eindruck beim Kunden

Das Landgericht folgte der Argumentation der Verbraucherschützer. Die E-Mail sei so zu verstehen gewesen, dass MediaMarkt für die Gewährleistungsansprüche nicht zuständig sei und der Kunde sich deshalb direkt an den Hersteller wenden müsse. Diese Aussage stehe nicht im Einklang mit der geltenden Rechtslage. Dass der betroffene Käufer sich im konkreten Fall nicht abschrecken ließ und weiter auf eine Gewährleistung durch MediaMarkt bestand, änderte an der rechtlichen Bewertung nichts.

Für Händler ergibt sich aus der Entscheidung eine praktische Grenze im Umgang mit Reklamationen: Hinweise auf Herstellerleistungen oder Reparaturservices dürfen nicht den Eindruck erwecken, gesetzliche Gewährleistungsrechte müssten dort geltend gemacht werden. Maßgeblich bleibt, dass der Verkäufer Ansprechpartner für Mängelansprüche ist, wenn Kund:innen sich auf Gewährleistung berufen. Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt erging am 24.07.2026 unter dem Aktenzeichen 1 HK O 1352/25 und ist nicht rechtskräftig.

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