Das Kammergericht Berlin hat Amazon untersagt, im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die keine Kommunikation möglich ist, und damit laut Pressemitteilung einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands stattgegeben. Wer dorthin schrieb, habe zeitweise nur eine Automatenantwort bekommen: Die Adresse akzeptiere keine eingehenden E-Mails. Ein Briefkasten mit zugeklebtem Schlitz also. Eine Adresse im Impressum müsse nach Auffassung des Gerichts eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen.
Das Kammergericht Berlin hat Amazon untersagt, im Impressum eine E-Mail-Adresse zu nennen, über die tatsächlich keine Kommunikation möglich ist. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt. Ausgangspunkt waren Beschwerden von Kund:innen, die über die im Impressum angegebene Adresse impressum@amazon.de keine Nachricht an das Unternehmen übermitteln konnten. Nach Darstellung der Verbraucherschützer erhielten Absender zeitweise lediglich eine automatisierte Antwort: Die Adresse akzeptiere keine eingehenden E-Mails; zur Kontaktaufnahme sollten sie sich in ihr Amazon-Konto einloggen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband prüfte den Vorgang im November 2025 mit einer eigenen Test-Mail und erhielt dieselbe Rückmeldung. Aus Sicht der Verbraucherschützer war damit klar, dass die im Impressum genannte Adresse kein erreichbarer Kommunikationskanal war. Nachdem Amazon die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, reichte der Verband Klage ein. Grundlage war das Digitale-Dienste-Gesetz, das für Anbieter kommerzieller Dienste im Internet klare Anforderungen an Kontaktmöglichkeiten vorsieht.
Impressumsadresse muss erreichbar sein
Nach Auffassung des Kammergerichts genügt es nicht, eine E-Mail-Adresse formal im Impressum aufzuführen. Sie muss eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn Unternehmen zusätzlich andere Kontaktwege anbieten. Mit der automatisierten Antwort habe Amazon deutlich gemacht, dass Zuschriften an die angegebene Adresse gar nicht entgegengenommen werden. Damit eröffne die Adresse gerade keine Möglichkeit zur Kommunikation im Sinne der gesetzlichen Vorgaben.
Für den Verbraucherschutz ist das Urteil besonders relevant, weil es die Funktion des Impressums im digitalen Geschäftsverkehr betont. Eine dort genannte E-Mail-Adresse darf nach der Entscheidung kein bloßer Platzhalter sein. Nutzer:innen müssen darüber tatsächlich Kontakt aufnehmen können, ohne auf ein Kundenkonto oder alternative Wege verwiesen zu werden. Das Gericht stellte damit klar, dass Transparenzpflichten im Onlinehandel praktische Erreichbarkeit verlangen und nicht durch eine automatisch zurückgewiesene Nachricht erfüllt werden.
Das Urteil erging als Versäumnisurteil, weil Amazon sich zu der Klage nicht äußerte und zur mündlichen Verhandlung kein Vertreter des Unternehmens erschien. Der Verbraucherzentrale Bundesverband verweist in seiner Pressemitteilung auf die Tragweite der Entscheidung für Anbieter kommerzieller Online-Dienste. Das Versäumnisurteil des Kammergerichts Berlin vom 11.08.2026, Az. 5 UKl 1/26, ist rechtskräftig.
