Das Oberlandesgericht München verbietet der Otto-Tochter Limango, Kundenkonten nur gegen eine Newsletter-Einwilligung freizuschalten, berichtet Golem.de. Damit setzt sich der Verbraucherzentrale Bundesverband in zweiter Instanz durch. Die DSGVO verlange eine freiwillige Einwilligung, Kunden hätten aber keine Wahl gehabt. Der Hinweis auf jederzeitigen Widerruf rette das nicht: Erst abonnieren, dann abbestellen bedeute erheblichen Mehraufwand. Limangos Einwand, das Geschäftsmodell (Shopping-Club) brauche den Newsletter, wiesen die Richter zurück.
Das Oberlandesgericht München hat der Otto-Tochter Limango untersagt, die Registrierung eines Kundenkontos an die Einwilligung in einen Newsletter zu koppeln. Damit setzte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband in zweiter Instanz gegen den Onlineshop durch, wie Golem.de berichtet. Im Kern geht es um die Frage, ob eine Einwilligung nach der DSGVO noch freiwillig ist, wenn Kundinnen und Kunden ohne sie keinen Zugang zu den Angeboten erhalten.
Gericht sieht fehlende Wahlfreiheit
Auf der Limango-Webseite konnten Interessenten ein Kundenkonto nur anlegen, wenn sie zugleich dem Versand eines Newsletters zustimmten. Diese Verknüpfung tauchte nach Angaben der Verbraucherschützer auch in der Registrierungs-E-Mail auf. Dort sollten Nutzer ihre Anmeldung bei Limango und ihre Einwilligung in den Newsletter-Erhalt per Klick bestätigen. Das Gericht wertete diese Praxis als rechtswidrig, weil sie die freie Entscheidung der Kunden ungebührlich beeinträchtige.
Nach der Datenschutzgrundverordnung ist eine wirksame Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten nur möglich, wenn sie freiwillig erfolgt. Genau daran fehlte es aus Sicht des Oberlandesgerichts. Wer die Angebote des Onlineshops nutzen wollte, hatte demnach keine Möglichkeit, den Newsletter abzulehnen und dennoch ein Kundenkonto zu eröffnen. Für den Datenschutz im Onlinehandel ist das Urteil damit ein klares Signal: Der Zugang zu einem Shop darf nicht pauschal von zusätzlicher Kommunikation abhängig gemacht werden.
Widerruf ersetzt keine freiwillige Einwilligung
Limango verwies darauf, dass Kundinnen und Kunden ihre Einwilligung zum Newsletter jederzeit widerrufen könnten. Dieser Hinweis überzeugte das Gericht jedoch nicht. Es reiche nicht aus, Nutzer zunächst zum Abonnement zu drängen und ihnen anschließend die Abbestellung zu ermöglichen. Aus Sicht der Richter entstehe dadurch ein erheblicher Mehraufwand, wenn Kunden den Newsletter von Anfang an gar nicht erhalten wollten.
Auch das Argument des Unternehmens, der Newsletter sei für das Geschäftsmodell eines Shopping-Clubs erforderlich, wies das Oberlandesgericht zurück. Es sei nicht erkennbar, warum der Kauf von Produkten zwingend nur mit Bestellung eines Newsletters möglich sein solle. Für das Marketing von Onlineshops setzt die Entscheidung damit Grenzen: Ein kommerziell gewünschter Kommunikationskanal kann eine fehlende Wahlmöglichkeit nicht rechtfertigen.
Zweite Instanz korrigiert frühere Entscheidung
Das Oberlandesgericht München korrigierte mit seiner Entscheidung das Urteil des Landgerichts München I, das die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte. Der Verbraucherzentrale Bundesverband machte das Urteil nun öffentlich; verkündet wurde es bereits im April 2026. Für den Verbraucherschutz ist der Erfolg bedeutsam, weil er die Anforderungen an Einwilligungen bei Kontoerstellungen präzisiert und Kopplungsmodelle enger fasst.
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Für Limango bedeutet die Entscheidung dennoch, dass die bisherige Praxis der verpflichtenden Newsletter-Einwilligung bei der Kontoeröffnung gerichtlich untersagt wurde. Der weitere Fortgang bleibt offen; geführt wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 29 U 599/24 e.
