Foto: Mitarbeiterin befestigt ein unbeschriftetes Preisschild an einem Sessel im hellen Möbelhaus.
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Preisempfehlung ohne Wettbewerb: Gericht kassiert UVP-Streichpreise

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Das Landgericht Würzburg hat die UVP-Werbung eines Händlers für Möbel, die nur innerhalb seiner Unternehmensgruppe erhältlich sind, als irreführend eingestuft, berichtet Haendlerbund.de. Er habe seinen Angebotspreis einer angeblichen Herstellerempfehlung gegenübergestellt. Für Kunden sei eine UVP ein Richtwert für den Marktpreis, argumentierten die Richter. Fehle ein Markt mit mehreren Anbietern, rechne sie den eigenen Preis bloß schön. Der Händlerbund rät, Rabatte stattdessen am eigenen Preis der letzten 30 Tage zu messen.

Das Landgericht Würzburg setzt der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen bei Exklusiv- und Eigenmarken enge Grenzen. Nach einem Bericht von Haendlerbund.de stufte das Gericht die UVP-Werbung eines Möbelhändlers als irreführend ein. Der Händler hatte einen Angebotspreis einer angeblichen Herstellerempfehlung gegenübergestellt. Die Möbel waren jedoch nur innerhalb der Unternehmensgruppe erhältlich. Damit fehlte aus Sicht des Gerichts ein freier Markt, auf dem eine Preisempfehlung Orientierung bieten könnte.

Für Kundinnen und Kunden ist eine UVP ein Signal: Sie erwarten einen Richtwert, der sich an einem realen Marktpreis orientiert. Ein solcher Vergleich setzt voraus, dass mehrere Anbieter die Ware vertreiben und Preise unabhängig voneinander bilden können. Fehlt dieser Wettbewerb, verliert die Empfehlung ihren praktischen Nutzen. Nach der Würzburger Bewertung entsteht dann kein belastbarer Marktpreis, sondern ein künstlicher Vergleichswert, der den eigenen Angebotspreis attraktiver erscheinen lässt.

Warum Eigenmarken besonders betroffen sind

Für den E-Commerce ist das Urteil relevant, weil viele Händler exklusive Sortimente nutzen, um sich dem direkten Preisvergleich zu entziehen. Auf Plattformen wie Amazon oder Ebay helfen Eigenmarken, identische Artikelkonkurrenz zu vermeiden. Wird dabei eine hohe UVP als Streichpreis eingesetzt, entsteht ein Rabattbild, das rechtlich angreifbar werden kann. Nach der Würzburger Linie genügt es nicht, intern eine Empfehlung zu formulieren. Maßgeblich ist, ob die Empfehlung für Käufer tatsächlich als Marktmaßstab taugt.

Die Einschätzung der Wettbewerbszentrale zeigt, wie sensibel Preiswerbung bei Exklusivprodukten inzwischen bewertet wird. Eine UVP soll Orientierung schaffen, nicht eine rechnerische Bühne für Rabattversprechen liefern. Gerade bei Eigenmarken kann die Grenze schnell überschritten sein, wenn die Preisempfehlung aus demselben wirtschaftlichen Umfeld stammt wie der Verkauf. Dann droht der Vorwurf, fiktive Preisempfehlungen für eine scheinbare Ersparnis einzusetzen.

Was Händler jetzt prüfen sollten

Händler sollten ihre Preiswerbung bei Exklusivwaren und Eigenmarken überprüfen. Das betrifft Produktseiten, Newsletter, Anzeigen und Angebote auf Marktplätzen. Wo eine UVP nur aus der eigenen Gruppe stammt, droht der Vorwurf irreführender Werbung. Im Recht des Wettbewerbs kann schon der Eindruck eines marktüblichen Vergleichspreises genügen, wenn dieser tatsächlich nicht existiert.

Der Händlerbund rät, Rabatte stattdessen am eigenen Referenzpreis auszurichten. Als belastbarer Bezug gilt der eigene Preis der vergangenen 30 Tage. Solche Angaben knüpfen an tatsächliche Verkaufspreise an und lassen sich im Zweifel dokumentieren. Für Rabattaktionen mit Exklusivprodukten bedeutet das: Preisvorteile müssen aus realen eigenen Preisen hergeleitet sein. Die nächste Prüfung betrifft alle UVP-Streichpreise, bei denen die Ware ausschließlich innerhalb der Unternehmensgruppe erhältlich ist; Maßstab bleibt der eigene Preis der letzten 30 Tage.

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