Meta muss in Frankreich zurück an den Verhandlungstisch: Das Pariser Berufungsgericht hat die Berufung des Konzerns gegen zwei einstweilige Maßnahmen der Wettbewerbsbehörde abgewiesen, berichtet Reuters.com. Die Behörde hatte Meta im Juli außerdem verpflichtet, Plattformumsätze und die Nutzung geschützter Inhalte offenzulegen und Presseinhalte nicht schlechter darzustellen. Hintergrund: Das EU-Recht erlaubt Verlagen, für die digitale Nutzung ihrer Inhalte Geld zu verlangen, das Abkommen mit Meta lief aber 2024 aus. Seit 2025 sei kein Cent mehr an französische Medien geflossen.
Meta muss in Frankreich weiter mit Presseverlagen und Nachrichtenagenturen über Vergütungen für digitale Inhalte verhandeln. Das Pariser Berufungsgericht hat die Berufung des Konzerns gegen zwei einstweilige Maßnahmen der französischen Wettbewerbsbehörde zurückgewiesen, wie Reuters.com berichtet. Die Anordnungen waren im Juli erlassen worden, nachdem Gespräche zwischen Meta und Medienorganisationen über sogenannte Leistungsschutzrechte ohne Abschluss geblieben waren.
Gericht stützt vorläufige Vorgaben der Wettbewerbsbehörde
Nach französischem Recht müssen Presseagenturen und Verlage der digitalen Reproduktion ihrer Inhalte zustimmen. Für diese Nutzung steht ihnen eine Zahlung zu. Grundlage ist auch das EU-Recht, das Verlagen ermöglicht, für die Online-Nutzung journalistischer Inhalte eine Vergütung zu verlangen. Das frühere Abkommen mit Meta lief 2024 aus. Seit 2025 sei nach Angaben aus dem Verfahren kein Cent mehr an französische Medien geflossen.
Die französische Wettbewerbsbehörde verpflichtete Meta im Juli, die Verhandlungen mit Presseorganisationen fortzusetzen. Zudem muss der Konzern Informationen zu Plattformumsätzen und Inhaltsnutzung bereitstellen. Dazu zählen Angaben zu den Erlösen seiner Social-Media-Plattformen sowie zur Nutzung geschützter Presseangebote. Außerdem darf Meta Inhalte von Presseanbietern in der Darstellung nicht herabstufen.
Vorwurf möglicher Marktmachtmissbrauch
Das Berufungsgericht kam zu dem Schluss, dass Metas Vorgehen bei der Ermittlung der Beträge für die Leistungsschutzrechte der Presseverlage einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen könne. Ein solcher Missbrauch ist nach europäischem und französischem Wettbewerbsrecht untersagt. Damit bleibt der regulatorische Druck auf den Tech-Konzern bestehen, die wirtschaftliche Nutzung journalistischer Inhalte transparenter zu machen.
Meta zeigte sich enttäuscht über die Entscheidung. Ein Sprecher erklärte, das Unternehmen prüfe die nächsten Schritte, werde die vorläufigen Maßnahmen aber weiter einhalten und in gutem Glauben verhandeln. Zugleich äußerte Meta die Erwartung, dass die Verlage dies ebenfalls tun. Für französische Medien geht es damit um konkrete Zahlungen für digitale Reichweite, für Meta um die Offenlegung zentraler Kennzahlen seiner Plattformen.
Offen bleibt, wie schnell die Gespräche nun zu einer belastbaren Einigung führen. Bis dahin gelten die im Juli verhängten Maßnahmen weiter: Meta muss verhandeln, relevante Umsatz- und Nutzungsdaten liefern und Presseangebote ohne Schlechterstellung anzeigen.
