OLG Bamberg setzt Amazon bei DSA-Pflichten Grenzen
Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Anforderungen an große Online-Marktplätze bei der Umsetzung des Digital Services Act deutlich präzisiert. Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bayern entschied der Senat, dass mehrere Praktiken auf der deutschen Plattform von Amazon gegen europäische Vorgaben verstoßen. Betroffen sind zentrale Bereiche der Plattformnutzung: die Transparenz von Empfehlungssystemen, der Zugang zu nicht personalisierten Feeds, das Melden potenziell rechtswidriger Angebote sowie die Auffindbarkeit von Informationen zu Moderation und Beschwerdeverfahren. Über das Urteil berichtet auch Heise.de.
Im Mittelpunkt steht die Sortierung von Suchergebnissen nach Kategorien wie „Empfohlen“ oder „Amazon präsentiert“. Nach Ansicht des Gerichts reichen allgemeine Hinweise auf Hilfeseiten nicht aus, wenn Nutzer nicht nachvollziehen können, welche Faktoren die Reihenfolge der Ergebnisse maßgeblich bestimmen. Begriffe wie Kundenaktionen oder Produktinformationen blieben zu ungenau, solange unklar sei, ob damit etwa eigene Nutzungshistorien, aggregierte Daten oder Verkäufe Dritter gemeint sind. Der DSA verlange eine Erklärung, die Verbraucher tatsächlich verstehen lässt, wie Empfehlungen entstehen und wie wichtige Kriterien gewichtet werden.
Auch bei der Entpersonalisierung von Empfehlungs-Feeds sieht das Gericht erhebliche Hürden. Sehr große Plattformen müssen nach dem DSA eine leicht und unmittelbar zugängliche Möglichkeit anbieten, auf Tracking oder Profiling basierende Empfehlungen zu deaktivieren. Eine Einstellung, die erst tief in den Kontoeinstellungen und nur nach Anmeldung erreichbar ist, genügt demnach nicht. Weil auch das Surf- und Suchverhalten nicht angemeldeter Personen für Produkt-Highlights genutzt werde, müsse die Option auch ohne Login verfügbar sein.
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft das Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte und Angebote. Der Button „Ein Problem mit diesem Produkt melden“ sei aus Sicht des Senats missverständlich, weil er eher an Reklamationen, Qualitätsmängel oder Transportschäden denken lasse. Tatsächlich soll darüber auch auf strafbare, gefälschte oder sonst illegale Angebote hingewiesen werden können. Für wirksamen Verbraucherschutz müsse diese Funktion klar als Meldeschnittstelle erkennbar sein. Zudem beanstandete das Gericht den Registrierungszwang: Meldungen dürften nicht zwingend an ein Kundenkonto gebunden werden, da der DSA solche Mechanismen allen Einzelpersonen und Einrichtungen offenhalten will. Der Verweis auf Spam- und Bot-Abwehr rechtfertige keine Zugangshürde, die anonyme oder unangemeldete Hinweisgeber ausschließt.
Erfolg hatte die Klage zudem mit Blick auf Informationen zu Algorithmen, Moderationswerkzeugen und internen Beschwerdeverfahren. Zwar muss eine Plattform diese Inhalte nicht zwingend in einem einzigen Text bündeln. Die Aufteilung darf die Transparenz aber nicht schwächen. Werden grundlegende Erläuterungen in den AGB genannt, verfahrensrechtliche Details jedoch ohne klaren Querverweis ausgelagert, fehlt es nach Auffassung des Gerichts an leichter Zugänglichkeit. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 3 UKl 13/25 e.
Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Gewicht, weil sie den praktischen Maßstab für DSA-Transparenzpflichten im Plattformgeschäft schärft. Für Betreiber großer Marktplätze bedeutet sie: Empfehlungssysteme, De-Personalisierungsoptionen und Meldewege müssen nicht nur formal vorhanden, sondern für Nutzer verständlich, auffindbar und ohne unnötige Barrieren nutzbar sein. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der Senat die Revision zum BGH zu.

Redakteur
Thomas Rehm ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Der erfahrene Fachjournalist schrieb zuvor viele Jahre für Titel der dfv Mediengruppe, darunter das Konsumgüter- und Verpackungsportal packaging-360.com, und begleitet heute die Themen Handel, Konsumgüter und Digitalisierung.
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