Versandkartons dürfen künftig höchstens zur Hälfte aus Luft bestehen, berichtet Haendlerbund.de. Die EU-Verpackungsverordnung PPWR verlange, dass Produktverpackungen mindestens 50 Prozent des Kartonvolumens füllen. Füllmaterial wie Papier, Luftpolster oder Styroporchips zähle weiter als Leerraum. Verantwortlich sei, wer packt: der Shop oder sein Fulfilment-Dienstleister. Die Grenze greife voraussichtlich ab 2030, doch der Start könne sich bis 2031 verschieben.
PPWR setzt neue Grenze für Leerraum im Versandkarton
Die EU-Verpackungsverordnung PPWR bringt für den Versandhandel eine klare Vorgabe: Um- und Transportverpackungen dürfen künftig höchstens zur Hälfte aus Luft bestehen. Darüber berichtet Haendlerbund.de. Maßgeblich ist, dass die enthaltenen Produktverpackungen mindestens 50 Prozent des Kartonvolumens ausfüllen. Der übrige Raum gilt als Leerraum und darf die feste Quote nicht überschreiten.
Für den Versand bedeutet das eine strengere Kontrolle der Kartongrößen. Es kommt nicht darauf an, wann ein Karton gekauft wurde. Relevant ist der Zeitpunkt, an dem er befüllt wird. Verantwortlich ist jeweils die Stelle, die das Paket packt: der Shop selbst oder ein externer Fulfilment-Dienstleister.
Füllmaterial zählt weiterhin als Leerraum
Die Berechnung folgt einem einfachen Grundsatz. Zuerst wird ermittelt, wie viel Volumen die enthaltenen Verkaufsverpackungen im Karton einnehmen. Der restliche Raum wird als Leerraum bewertet. Ein Beispiel: Fasst ein Karton 20 Liter und die Produktverpackungen belegen 12 Liter, bleiben 8 Liter Leerraum. Das entspricht 40 Prozent und liegt damit unter der Grenze.
Ein zu großer Karton lässt sich nach den Vorgaben nicht durch Polstermaterial ausgleichen. Papier, Luftpolster, Schaumstoff, Holzwolle oder Styroporchips verringern den Leerraumanteil nicht. Der damit gefüllte Bereich wird weiterhin als Leerraum gerechnet. Ein überdimensionierter Versandkarton wird also nicht regelkonform, weil er großzügig ausgepolstert ist.
Unterschiede zwischen Versand- und Verkaufsverpackungen
Die feste 50-Prozent-Grenze betrifft Um- und Transportverpackungen. Für Verkaufsverpackungen, etwa die bedruckte Schachtel eines Elektrogeräts im Regal, ist keine entsprechende Prozentquote genannt. Dennoch gilt auch dort, dass Leerraum auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken ist.
Betroffen sind bei Verkaufsverpackungen vor allem Hersteller. Dazu können auch Händler zählen, wenn sie rechtlich als Hersteller gelten, etwa durch Produktion und Vertrieb unter einer Eigenmarke. Für die Logistik im Handel wird damit die Auswahl passender Verpackungsgrößen wichtiger, weil die Verantwortung an der konkreten Befüllung ansetzt.
Start voraussichtlich ab 2030
Ausnahmen soll es für besonders zerbrechliche oder ungewöhnlich geformte Waren geben. Die genauen Berechnungsmethoden muss die EU-Kommission noch ausarbeiten. Die neue Leerraumgrenze greift voraussichtlich ab 2030; der Beginn kann sich nach den vorliegenden Angaben bis 2031 verschieben.
